Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Österreichischer Rat für Wiederbelebung – Austrian Resuscitation Council (ARC)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Innsbruck und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

  1. Die Förderung der interprofessionellen und interdisziplinären Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Personen, die sich mit den verschiedenen Aspekten der Wiederbelebung befassen, mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung des Standards der Wiederbelebung in Österreich entsprechend dem European Resuscitation Council (ERC) Leitbild “To preserve human life by making high quality resuscitation available to all.”

    Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  2. die Zusammenarbeit mit dem ERC, anderen nationalen Resuscitation Councils, den in Österreich relevanten Fachgesellschaften, Rettungsorganisationen, Institutionen, Vereinen, Arbeitsgruppen und Personen;
  3. die Erarbeitung, Verbreitung und Übersetzung von Empfehlungen, Stellungnahmen und Leitlinien zum Thema Wiederbelebung;
  4. die Förderung der Kooperation der teilnehmenden Mitgliederorganisationen gemäß § 4.1;
  5. die Initiierung, Förderung, Durchführung und Koordination von Forschungsprojekten, Datenbanken, Registern sowie die Bewertung von Forschungsergebnissen;
  6. die Erarbeitung und Verbreitung einheitlicher Standards und Kriterien zur Aus, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Wiederbelebung;
  7. die Förderung und Durchführung von Aufklärungskampagnen und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Wiederbelebung, inklusive Themen der Prävention und der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiederbelebung;
  8. beratende Stellungnahmen zu Fragen auf dem Gebiet der Wiederbelebung;
  9. Organisation und Koordination von ERC Kursen und Kursen notfallmedizinischer Inhalte.

§ 3: Datenschutz, Datensicherheit und Informationsfreiheit

  1. Personenbezogene Daten der Mitglieder werden ausschließlich für die Erreichung des Vereinszwecks wie in § 2 definiert gesammelt und verwendet. Bei Beendigung der Mitgliedschaft kann die Löschung der eigenen personenbezogenen Daten verlangt werden, was ehestmöglichst durchgeführt wird.
  2. Mitgliederdaten werden innerhalb des Vereins nur dann zugänglich gemacht, wenn dies für die Ausübung des Vereinsweckes und für die Durchführung von Veranstaltungen, an denen die jeweilige Person teilnimmt, unbedingt notwendig ist. Davon ausgenommen sind jene Daten, welche die jeweilige Person selbst anderen gegenüber veröffentlicht hat.
  3. Umfragen unter Mitgliedern und Kursteilnehmern sind möglich, soferne diese dem Vereinszweck dienen; bei Personen, die keine Vereinsmitglieder sind, muss vorher eine Einwilligung eingeholt werden, dass sie sich einverstanden erklären, für Umfragen kontaktiert zu werden.
  4. Daten werden in anonymisierter Form verwendet und auch nur anonymisiert veröffentlicht. Eine Ausnahme davon ist die Namensnennung in Veranstaltungsergebnissen, Jahresberichten, Publikationen u.ä.; weiters bei der Urheberschaft von Inhalten sowie Informationen die der Kommunikation zwischen Mitgliedern dienen, wobei auch hier auf Wunsch ein Pseudonym angegeben werden kann. Eine weitere Ausnahme ist die Identität von Mitgliedern, die als Vereinsorgane tätig sind, oder hierfür kandidieren.
  5. Inhalte und Veranstaltungsangebote können evaluiert werden, insbesondere um das Ausbildungsangebot zu verbessern.
  6. Forschung und Statistik: Statistische Auswertungen zur Erreichung des Vereinszwecks erfolgen ausschließlich auf Basis zuvor anonymisierter Daten.

§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird durch die in den §§ 2 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.

Als ideelle Mittel dienen:

  1. Versammlungen, Vorträge, wissenschaftliche Sitzungen und Veranstaltungen mit Demonstrationen, Diskussionen und sonstige Veranstaltungen;
  2. die Durchführung von Reanimations- und Notfallkursen, die Organisation, Durchführung und Unterstützung von Schulungen bzw. ERC/ARC Kursen, auch über ermächtigte Drittanbieter;
  3. die Herausgabe eines Mitteilungsblattes bzw. die Organschaft bei einer internationalen Fachzeitschrift bzw. Internetinformationen.

Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

  1. Beitrittsgebühren; die Höhe einmaliger Beitrittsgebühren für fördernde Mitglieder (Firmen etc.) werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
  2. Mitgliedsbeiträge; die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen; die Entbindung von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist möglich.
  3. Erträge aus Veranstaltungen, Kursen, Akkreditierungen oder Zertifizierungen
  4. Spenden, Stiftungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 5: Kurse und Kurszentren

  1. Das ARC ist der durch Vertrag mit dem ERC anerkannte und ermächtigte nationale Zweig des ERC für Österreich. Die Kursinhalte von ERC Kursen werden vom ERC vorgegeben.
  2. Die Qualitätssicherung der Kurse in Österreich erfolgt durch das Gremium der nationalen Kursdirektoren (ARC Kursgremium).
  3. Jede natürliche oder juristische Person, die in Österreich ERC-Kursformate anbietet, muss vor Beginn des Kurses vom ARC Kursgremium der nationalen Kursdirektoren ermächtigt sein und wird durch die Ermächtigung zum Kurszentrum; Details sind in der Geschäftsordnung des Kursgremiums festzulegen.
  4. Für diese Ermächtigung sind pro Kursformat und -zentrum ein jährlicher Betrag sowie ein Betrag pro Kursteilnehmer an den ARC zu entrichten. Beide Beträge werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
  5. Die Ermächtigung, ERC-Kurse anbieten zu dürfen, kann vom ARC jederzeit entzogen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind. Die Entziehung der Ermächtigung ist zu begründen.
  6. Das ARC Kursgremium erstellt Vorschläge an den Vorstand über den Einsatz der finanziellen Mittel, die aus den Kursen in den Verein eingebracht werden.

§ 6: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, österreichische Rettungs- und Hilfsorganisationen, Fachgesellschaften, notfallmedizinisch ausbildende Strukturen an den medizinischen Fakultäten und weitere Organisationen werden, sofern sie die Voraussetzungen der Statuten erfüllen.
  2. Ordentliche Mitglieder können juristische Personen und physische (natürliche) Personen sein, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.
  3. Fördernde Mitglieder können juristische Personen und physische (natürliche) Personen sein, die die Ziele des ARC unterstützen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können namhafte Persönlichkeiten, die sich um die Reanimation in Österreich besonders verdient gemacht haben, nach einstimmigem Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung ernannt werden.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder bis zur Konstituierung des Vorstandes durch die Gründer des Vereins.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jeden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. des Emailversands maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  2. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
  4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies im Rahmen der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung (§§ 11 und 12)
  • das Kursgremium der nationalen Kursdirektoren (§ 13)
  • der Vorstand (§§ 14-16)
  • erweiterter Vorstand (§ 15)
  • die Rechnungsprüfer (§ 18)
  • das Schiedsgericht (§ 19)

Für den Vorstand und den erweiterten Vorstand ist eine Geschäftsordnung durch den Vorstand zu beschließen. Für das Kursgremium ist eine Geschäftsordnung durch die Mitglieder des Kursgremiums zu beschließen und dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

§ 11: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 findet alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer,
    4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  2. Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder; von ihrem Stimmrecht ausgeschlossen sind diese, wenn sie trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedem persönlich anwesenden Mitglied können bis zu 5 Stimmen übertragen werden. Die schriftliche Bevollmächtigung ist vor Ausübung des Stimmrechtes dem Vorsitzenden vorzulegen.
  5. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern über 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall muss die Generalversammlung um 15 Minuten vertagt werden und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Wahlen, die Beschlussfassungen in der Generalversammlung und Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder einzelne Vorstandmitglieder abberufen werden, bedürfen einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Zuerkennung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft bedarf einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen der Gesamtvorstand abberufen wird, bedürfen eines Anwesenheitsquorums von 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss der Vereinsauflösung bedarf eines Anwesenheitsquorums von 1/3 der ordentlichen Mitglieder und einer 3/4 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer,
  2. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer,
  3. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für fördernde bzw. der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder, sowie die Höhe der Kurszentrumsgebühren,
  6. Entscheidung über die fristgerecht eingebrachte Berufung gegen einen vom Vorstand verfügten Vereinsausschluß,
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstandes,
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins,
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13: Kursgremium der nationalen Kursdirektoren

Dem ARC Kursgremium gehören die nationalen Kursdirektoren der jeweiligen Kursformate an.
Das Kursgremium kontrolliert die durch das ERC vorgegebenen Regularien für die einzelnen Kursformate und ist angehalten, die Qualität der angebotenen Kurse laufend zu überprüfen und zu gewährleisten. Dieses Gremium hat auch die Möglichkeit darüber hinaus gehende nationale Regularien zu beschließen.

Zu den Aufgaben gehören:

  1. Die Ernennung der Kursdirektoren und Kursorganisatoren;
  2. Die Vereinbarung von einheitlichen Kursgebühren;
  3. Die Koordination der österreichweiten Kurstermine;
  4. Die Erstellung eines Vorschlags der Kurszentrumsgebühren und der Kursteilnehmergebühren an den ARC Vorstand;
  5. Die Erstellung von Regularien für Drittanbieter von Kursen und Kursordnungen, die dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen sind;

Der Nationale Kursdirektor (NCD) für jedes Kursformat wird aus der Gruppe der jeweiligen Kursdirektoren von der Generalversammlung für eine Periode von vier Jahren gewählt.

§ 14: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzendem und Stellvertreter, Schriftführer sowie Kassier, zwei gewählten Personen aus dem Kreis der Nationalen Kursdirektoren und jeweils einem Vertreter der Arbeitsgruppen.

  1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  2. Der Vorstand kann auf Zeit oder für die laufende Amtsperiode Mitglieder kooptieren. Letztere sind auf der folgenden GV zu bestätigen und haben ab dann auch Stimmrecht im Vorstand. Ebenfalls kann der Vorstand für besondere Themen externe Ratgeber ohne Stimmrecht zuziehen.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzendem, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte, darunter auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Vorstandssitzungen und -beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren bzw. über Telefon- bzw. Videokonferenzen möglich.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche Stimmenübertragung ist möglich, jedem gewählten Vorstandsmitglied kann eine Stimme übertragen werden
  7. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter auf unbestimmte Dauer an der Ausübung der Funktion verhindert sind, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 15: Erweiterter Vorstand

Als Beratungsorgan bildet der Vorstand einen erweiterten Vorstand. Mitglieder und Aufgaben des erweiterten Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

§ 16: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Kooperation mit dem ERC und anderen nationalen RCs;
  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  7. Errichtung von Arbeitsgruppen
  8. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  9. Gründung von oder Beteiligungen an Gesellschaften
  10. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  11. Genehmigungen von Vorschlägen aus dem Kursgremium
  12. Bearbeitung der jährlich an den Vorstand zu übermittelnden Berichte der Arbeitsgruppen.
  13. Einrichtung eines erweiterten Vorstandes

§ 17: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Stellvertreter und der Schriftführer unterstützen den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Vorsitzenden und des Kassiers.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung, im Vorstand und im erweiterten Vorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und in den Sitzungen des Vorstands und des erweiterten Vorstands.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter. Schriftführer und Kassier können sich im Verhinderungsfall gegenseitig vertreten.

§ 18: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 19: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Version 03 04 2012

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wurde auf eine Gender-korrekte Sprache verzichtet; alle Funktionen und Bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.