Satzung und Geschäftsordnung
§ 1 Aufgabe des ARC
- Aufgabe des ARC (Österreichischer Rat für Wiederbelebung) ist die Förderung der multi- und interdisziplinären Zusammenarbeit und die kontinuierliche Verbesserung des Standards der Wiederbelebung in Österreich.
- Insbesondere obliegt dem ARC
- die Zusammenarbeit mit dem European Resuscitation Council (ERC),
- die Verbreitung von Empfehlungen und Leitlinien,
- die Förderung der Kooperation der teilnehmenden Organisationen gemäß § 2,
- die Initiierung und Koordination von Forschungsprojekten sowie die Bewertung von Forschungsergebnissen,
- die Öffentlichkeitsarbeit,
- die Beratung von politischen Entscheidungsträgern auf dem Gebiet der Wiederbelebung sowie
- die Organisation und Koordination von ERC Kursen mit besonderer Berücksichtigung für fachspezifisches Personal.
§ 2 Mitglieder des ARC
siehe Mitgliedsorganisationen
§ 3 Organe des ARC
- Oberstes Organ des ARC ist der Rat. Als weitere Organe des ARC werden ein Vorsitzender und das Exekutivkomitee des ARC bestellt. Das Exekutvikomitee wählt aus seinen Mitgliedern einen stellvertretenden Vorsitzenden des ARC.
- Zur Vorbereitung der Beschlüsse und Agenden des ARC können Arbeitsgruppen sowie Ausschüsse eingerichtet werden.
§ 4 Zusammensetzung und Aufgaben des Rates des ARC
- Dem Rat gehört je ein Vertreter der Mitglieder des ARC an. Bei Bedarf können weitere Mitglieder kooptiert werden.
- Jeder vertretenen Organisation steht im Rat nur eine Stimme zu. Darüber hinaus steht jedenfalls dem Vorsitzenden sowie den Mitgliedern des Exekutivkomitees eine Stimme zu.
- Dem Rat obliegt die Wahl des Vorsitzenden sowie des Exekutivkomitees des ARC.
- Weiters ist vom Rat des ARC eine Satzung und Geschäftsordnung zu erlassen.
- Der Rat wird von seinem Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung zu einer Sitzung wird mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder versandt.
- Die Sitzungen des Rates des ARC sind öffentlich.
§ 5 Zusammensetzung und Aufgaben des Exekutivkomitees des ARC
- Das Exekutivkomitee besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens vier weiteren Mitgliedern, wobei aus jeder Gruppe der teilnehmenden Organisationen gemäß § 2 lit a) bis lit. d) ein Mitglied zu bestimmen ist. Für jedes Mitglied ist aus den Gruppen der teilnehmenden Organisationen gemäß § 2 lit. a) bis d) ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Bei Bedarf können weitere Mitglieder kooptiert werden. Die Zahl der Mitglieder des Exekutivkomitees wird vom Rat festgesetzt.
- Das Exekutivkomitee führt die Geschäfte des ARC unter der Leitung des Vorsitzenden.
- Das Exekutivkomitee wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden des ARC.
- Der Vorsitzende hat dem Rat die Beschlüsse des Exekutivkomitees zur Kenntnis zu bringen.
§ 6 Aufgaben des Vorsitzenden des ARC
- Der Vorsitzende leitet die Geschäfte und vertritt das ARC nach aussen.
- Der Vorsitzende fertigt alle Geschäftsstücke des ARC.
- Die Sitzungen des Rates und des Exekutivkomitees werden vom Vorsitzenden des ARC einberufen und geleitet.
§ 7 Beschlussfassung
- Die Organe des ARC sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist zu Beginn der Sitzung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so ist vom Vorsitzenden der Sitzungsbeginn um 15 Minuten zu verschieben. Danach ist ungeachtet der anwesenden Mitgliederzahl die Beschlussfähigkeit gegeben.
- Die Organe des ARC entscheiden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen, ausgenommen bei geheimer Abstimmung oder Wahlen, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der für die Annahme eines Antrages erforderlichen Mehrheit nicht mitgezählt.
§ 8 Funktionsperiode der Organe
Die Funktionsperiode der Organe des ARC dauert vier Jahre. Nach Ablauf dieser sind die Organe des ARC neu zu bestellen.
§ 9 Administration und Organisation des ARC
Für die organisatorischen und administrativen Belange des Österreichischen Rates für Wiederbelebung steht die Infrastruktur der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung.
§ 10 Kosten
Für die Teilnahme an Sitzungen werden seitens des ARC keine Sitzungsgelder ausbezahlt bzw. Reisekosten erstattet.
